Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers widerrufen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
- Behörde erklärt NutzerIn das Widerrufsverfahren für die bestehende Erlaubnis
- NutzerIn erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
- Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt ggf. betroffene Stellen
- NutzerIn reicht Unterlagen nach, betroffene Stellen geben ihre Stellungnahmen zum Verfahren ab
- Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
- Behörde erstellt den Widerruf der Erlaubnis auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen
- NutzerIn erhält Widerrufsbescheid der zuvor bestehenden Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser
- NutzerIn bezahlt die Verwaltungsgebühr
Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd, Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd, Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.
Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.
Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis liegen zwischen 16,10 € bis 425,00€
Es sind keine Fristen zu beachten.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
- § 18 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts vom 28. August 2019, Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts Ziffer 11.1.7
Gegen den Widerruf kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
- Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
In Rheinland-Pfalz gilt:
- Onlineverfahren: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen: nein
01.06.2021
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