Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAls Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
- Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).