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mixins.searchInfo_searchTermAusnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
-    Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
-    Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
-    Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
-    Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
 

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