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mixins.searchInfo_searchTermZuschuss für den Einbau von Brennstoffzellenheizsystemen in Wohn- und Nichtwohngebäude beantragen

Zuschuss für den Einbau von Brennstoffzellenheizsystemen in Wohn- und Nichtwohngebäude beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz in Unternehmen.
Sie können eine Förderung als Zuschuss von bis zu EUR 34.300 bekommen, wenn Sie Brennstoffzellenheizsysteme in Ihr neues oder bestehendes Gebäude einbauen. Die Brennstoffzellenheizsysteme müssen folgende technische Anforderungen erfüllen:

  • Leistungsaufnahme mindestens P = 0,25 Kilowatt elektrisch (kWe)
    und
  • Leistungsaufnahme maximal P = 5,0 Kilowatt elektrisch (kWe).

Keine Förderung bekommen Sie:

  • bei Treuhandkonstruktionen (Ausnahme Wohnungseigentümergemeinschaften),
  • bei sogenannten In-Sich-Geschäften, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Lebenspartners oder Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen,
  • wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Leistung Ihrer Brennstoffzelle ab. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Festbetrag (Grundförderung) von EUR 6.800
    und
  • dem leistungsabhängigen Betrag (Zusatzförderung) von EUR 550,00 Euro je angefangene 100 Watt elektrische Leistung.

Sie können maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss bekommen.

Förderfähige Kosten sind:

  • alle Kosten für den Einbau des Brennstoffzellenheizsystems,
  • die Kosten für den Vollwartungsvertrag in den ersten zehn Jahre,
  • die Kosten für die Leistungen eines Experten für Energieeffizienz.

Sie bekommen den Zuschuss erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben. Dazu müssen Sie nachweisen:

  • dass Sie das Brennstoffzellenheizsystem eingebaut haben,
  • dass Ihr Brennstoffzellenheizsystem die technischen Anforderungen erfüllt.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

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