Entscheidung über die Genehmigungspflicht von Änderungen an bereits genehmigten Fahrzeugen
Source: Serviceportal Rheinland-PfalzConstructive Approval: 4 MonthsUm die vorgegebene Frist von 4 Monaten einzuhalten, erhält die Änderungsverwaltungsstelle nur einmal die Möglichkeit, die Mitteilung zu überarbeiten. Falls die Mitteilung dann immer noch nicht nachvollziehbar ist, wird die Änderungsverwaltungsstelle mit einem Bescheid dazu aufgefordert, einen Genehmigungsantrag zu stellen.
Processing Time: 4 MonthsDie Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob die Informationen in der Mitteilung vollständig und nachvollziehbar sind. Ergibt sich während der Bewertung der Mitteilung, dass dies nicht der Fall ist, wird die Änderungsverwaltungsstelle aufgefordert, die Mitteilung zu überarbeiten und gegebenenfalls zusätzliche Nachweise erneut an das EBA zu senden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
- § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
- § 9, Absatz 3 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- § 11 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- Artikel 16, Absatz 4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545
- § 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV)
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